Am 01.07.2008 ist das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten.

 

Im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes soll die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, insbesondere mit Demenzerkrankung in Pflegeheimen verbessert werden.

 

Die Pflegekassen übernehmen für je 25 Heimbewohner mit besonderem Betreuungsbedarf die Kosten für eine zusätzliche Betreuungskraft.

 

Umsetzung seit dem 01.01.2015 

Personalschlüssel 1:20 (bisher 1:25) - zukünftig soll also eine zusätzliche Betreuungskraft für 20 Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Tagesgäste einer Einrichtung zur Verfügung stehen.

 

Leistungen und Vergütungszuschläge gibt es seit dem 01.01.2015 für alle Pflegebedürftigen (bisher nur für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz)

sowie auch für Personen ohne Pflegestufe, jedoch mit Bedarf an Grundpflege und
hauswirtschaftlicher Versorgung.

 

Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen insbesondere durch Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen (z.B. Malen und basteln, Spaziergänge und Ausflüge usw.) das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die physische Stimmung der pflegebedürftigen Heimbewohner positiv beeinflussen.

 

Im Vordergrund aller Betreuungsmaßnahmen steht die Biografie des zu Betreuenden.

 

Die zusätzlichen Betreuungskräfte, auch Alltagsbegleiter / Alltagsbegleiterin genannt, werden nach den Richtlinien zu § 87b Abs. 3 SGB XI, qualifiziert.

 

Bei der Qualifizierungsmaßnahme stehen Dozenten mit langjähriger Erfahrung in der Erwachsenenbildung, Altenpflege, Gerontopsychiatrie, Psychologie und im Qualitätsmanagement zur Verfügung.

 

Einen Anspruch auf zusätzlicher Betreuung nach § 87b SGB XI haben alle Versicherten, bei denen auf der Basis der „Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs“  in der Fassung vom 10.06.2008 eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung vorliegt. Dieses wird anhand des PEA – Screenings und PEA – Assessment durch die Pflegekassen festgestellt.

 

Jede Eichrichtung muss eigenverantwortlich den § 87b SGB XI abdecken.

 

Die Frage nach einer optimalen Abdeckung des Gesamtstundenanspruchs des Versicherten wird immer lauter.

 

Oberstes Ziel aller Einrichtungen ist die langfristige Sicherung ihrer hohen Qualitätsstandards. Ein Schwerpunkt in diesem Bereich ist die Betreuung demenzkranker Menschen.

 

Die Betreuungsqualität  von demenzkranken Menschen  steht bei der Umsetzung des § 87b SGB XI im Vordergrund, die kompetente Durchführung und die Erfüllung des Gesamtstundenanspruchs zu Gunsten des zu Betreuenden ist ein großes Anliegen aller Verantwortlichen.

 

Im Vordergrund steht eine individuelle und auf den demenzkranken angepasste Betreuung.

 

Ein effizienter Einsatz aller Betreuungskräfte und ein höchstmögliches Maß an Lebensqualität im Betreuungs- und Beschäftigungsalltag sollen allen Beteiligten garantiert sein.

 

Durch den Einsatz von

 

WENN-GESTERN-HEUTE-WIRD



werden alle Anforderungen  zur Umsetzung des  § 87b SGB XI erfüllt und der Demenzkranke fühlt sich sicher und angenommen.